Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Barrierefreiheit bedeutet, Angebote so zu gestalten, dass sie für möglichst viele Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen, nutzbar sind. In Deutschland regelt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht mit dem Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben zu fördern.
Die Funktion Barrierefreiheitstest soll ihnen einen Überblick über die Barrierefreiheit ihrer Inhalte und mögliche Probleme geben, stellt aber keine rechtliche Beratung dar. Wenn Sie Fragen zu rechtlichen Anforderungen haben, konsultieren Sie immer einen qualifizierten Anwalt!
Anwendbarkeit auf Unternehmensebene
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für:
- Unternehmen des B2C-Sektors, die Produkte (z.B. Computer, Smartphones, E-Books) oder Dienstleistungen (z.B. Webseiten, Apps, E-Mails) für Endverbraucher anbieten
- Kleinstunternehmen (über 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz über 2 Millionen Euro), sofern diese Produkte anbieten
- Unternehmen des B2B-Sektors, sofern diese Dienstleistungen und Produkte für B2C-Unternehmen anbieten
Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind bestimmte Unternehmen ausgenommen. Dazu gehören Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro, sofern diese ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Ebenfalls nicht betroffen sind Unternehmen des B2B-Sektors, solange sie keine Dienstleistungen und Produkte für B2C-Unternehmen bereitstellen.
Anwendbarkeit auf die E-Mail-Kommunikation
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für:
- Transaktionale Kommunikation, die im direkten Zusammenhang mit einer Dienstleistung steht, wie Bestellbestätigungen, Rechnungen und Versandbenachrichtigungen
- Vertragsbezogene Marketing-Kommunikation, wie Angebote innerhalb von bestehenden Verträgen, Antworten auf Bestellungen oder Anfragen sowie E-Mails basierend auf vorangegangenen Käufen
Ausgenommen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist allgemeine, losgelöste Marketing-Kommunikation wie allgemeine Produktwerbung, die nicht im Zusammenhang mit einer Dienstleistung steht.
Um sicherzustellen, dass alle relevanten E-Mails barrierefrei gestaltet sind, und um den Bedürfnissen aller Nutzer gerecht zu werden, ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinien für jedes Unternehmen und jegliche digitale Kommunikation empfehlenswert.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beruht maßgeblich auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), insbesondere der Version 2.1 auf den Konformitätsstufen A und AA. Die WCAG sind international anerkannte Richtlinien, die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden, um digitale Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen.
Die vier grundlegenden Prinzipien der WCAG, die somit auch die Basis des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes bilden, lauten:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne erfassbar sein (z.B. durch Textalternativen für Bilder).
- Bedienbarkeit: Die Navigation und alle Funktionen müssen bedienbar sein (z.B. per Tastatur).
- Verständlichkeit: Informationen und Bedienung müssen leicht verständlich sein.
- Robustheit: Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien, auch assistiven, funktionieren.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz übernimmt diese Prinzipien und die konkreteren Erfolgskriterien der WCAG 2.1 (Stufe A und AA), um verbindliche Anforderungen für die Barrierefreiheit von digitalen Produkten und Dienstleistungen in Deutschland festzulegen. Ziel ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen Leben zu gewährleisten.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.